Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Leistungsgegenstand
- Analyse
- Design
- Implementierung
- Funktionstest
- Abnahmetest
- Installation und Inbetriebnahme
- Projektabschluss
- Phasenübergreifende Tätigkeiten: Projektmanagement, Qualitätssicherung
2. Mitwirkung des Auftraggebers
Bei jedem Projekt ist die aktive Mitwirkung des Auftraggebers notwendig.
Der Auftraggeber hat für die Durchführung des Projektes eine Kontaktperson (Projektleiter) zu nominieren, die auch die notwendigen Kompetenzen zur Koordination des Projektes beim Auftraggeber und zum Treffen der notwendigen Entscheidungen hat und als einziger Fehlermeldungen abgibt. Ist der Projektleiter nicht zugleich der fachliche Ansprechpartner, so ist auch dieser zu benennen.
Bei den Projekten ist:
- bei Projektbeginn die konkrete Projektorganisation (Steuergruppe, Beirat etc.) festzulegen. Es ist jedenfalls zumindest ein gemeinsames Gremium zur begleitenden Kontrolle des Projektes einzurichten.
- vom Auftraggeber für die Arbeitsgruppen zur Durchführung der fachlichen Analyse die notwendige (qualitative und quantitative) Personalkapazität bereitzustellen
- die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen, insbesondere die Verantwortungsbereiche der Vertragspartner, die Vorgangsweise bei Änderungen im Projekt etc.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, so liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim Auftraggeber.
Verzug des Auftraggebers bei der Mitarbeit an der Programmerstellung, sei es bei Bereitstellung von Unterlagen, bei Bereitstellung von Testmöglichkeiten, bei Prüfung und Abgabe von Grob- und Detailkonzepten etc. entbinden den Auftragnehmer von der Verantwortung für daraus resultierende Terminverzögerungen. Dies gilt auch für nachträglich geänderte Angaben, Anforderungen oder Unterlagen.
Mehraufwände, die dem Auftragnehmer aufgrund solcher Umstände entstehen, werden jedenfalls zum jeweils gültigen Stundensatz an den Auftraggeber verrechnet.
3. Abnahme
4. Verrechnung
5. Zahlungsbedingungen
6. Betriebszeiten
7. Terminplan und Verzug
8. Gewährleistung
- wenn auf Grund unvollständiger, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig gelieferter Informationen durch den Auftraggeber das fertige System (bzw. ein Zwischenprodukt) nicht den tatsächlichen Anforderungen des Auftraggebers entspricht.
- für Änderungen der erforderlichen Hard- und Softwarekonfiguration nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Ablaufes gemäß Angebot (Funktionstest). Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, Dokumentation oder Hilfe bereitzustellen, die den Betrieb der Software in einer vom Kunden geänderten Systemumgebung sicherstellen.
- für Auswirkungen allfälliger Software-Releasewechsel oder neuer Hardwareeinrichtungen auf die Lauffähigkeit der Programme
- für Schäden, Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind, soferne dies nicht vom Auftragnehmer selbst verschuldet wurde.
- für die Funktionsfähigkeit des Systems, wenn der Auftraggeber auf eigene Verantwortung Daten in das System einspielt unter Zuhilfenahme von nicht vom Auftragnehmer beigestellten oder autorisierten Programmen.
- wenn Reparaturen oder Änderungen vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommen wurden.